266), hält der Psychiatrisch-Psychologische Dienst im vorliegenden Verlaufsbericht fest, zusätzlich zum Abhängigkeitssyndrom bestehe der Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8; pag. 1170). Es bestehe eine starke Tendenz zu sozial erwünschtem Verhalten, eine starke Diskrepanz zwischen Selbst- und Realbild. Der Berufungsführer habe an sich selbst sehr hohe, auch moralische Ansprüche, die er nicht erfüllen könne. Er habe Schwierigkeiten, sich in andere hineinzuversetzen und zeige eine geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme von eigenen Fehlern (pag.