Obwohl Dr. med. E.________ in seinem Gutachten festhielt, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 10.10.2013 keine anderweitigen psychopathologischen Befunde festgestellt worden seien, welche für die Diagnose einer psychiatrischen Störung mit eigenständigem Krankheitswert sprechen würden (explizit: Eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 liege nicht vor, vgl. pag. 266), hält der Psychiatrisch-Psychologische Dienst im vorliegenden Verlaufsbericht fest, zusätzlich zum Abhängigkeitssyndrom bestehe der Verdacht einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8; pag.