Über diese vorinstanzlichen Ausführungen hinaus geht aus dem Verlaufsbericht vom 16.06.2014 zudem hervor, dass der Ansatz des Aufenthaltes des Berufungsführers im Massnahmenzentrum St. Johannsen ein anderer war, als von Dr. med. E.________ mit Gutachten vom 10.10.2013 empfohlen. Die BeoT hatte nämlich den Auftrag, innerhalb einer geplanten Aufenthaltsdauer von sechs Monaten die Massnahmefähigkeit bezüglich der Anforderungen des Massnahmenzentrums abzuklären (pag. 981). Damit verlief der Einstieg des Berufungsführers in die stationäre Massnahme unter einem anderen Vorzeichen als im Gutachten vorgeschlagen.