) kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1093): «Wie sich dem Bericht des Massnahmenzentrums St. Johansen vom 16. Juni 2014 entnehmen lässt, befand sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Verfassens des Berichtes erst kurze Zeit in der geschlossenen Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT), was es gemäss der Verfasserin des Berichtes zu berücksichtigen gilt. A.________ habe sich schnell in der BeoT eingelebt und sich mit seiner gesprächigen und humorvollen Art schnell in die Gruppe integriert. Bis jetzt sei er durchwegs pünktlich gewesen und im Umgang mit dem Personal sei er höflich und korrekt.