Der Gutachter empfiehlt schliesslich eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB. Eine ambulante Massnahme erachtet er klar als ungenügend. Die stationäre Massnahme wird allerdings als Entwöhnungsphase beschrieben, nach deren Ablauf müsse eine mehrjährige ambulante Massnahme durchgeführt werden. Diese müsse, unterstützt durch Medikamentenabgabe und Abstinenzkontrollen, über mehrere Jahre durchgeführt werden. Der Gutachter geht auch davon aus, dass ein optimales therapeutisches Betreuungsnetz aufgebaut werden muss, wodurch eine längerfristige Alkoholabstinenz aufrechterhalten werden könne. Gelinge dies nicht, sei von einer anhaltenden erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (pag. 273 ff.).