Bestätigt werden könne aber, dass Letzterer zum Zeitpunkt des Ereignisses einen leicht bis mittelschweren Rauschzustand von Alkohol gezeigt habe; aufgrund dessen sei der Berufungsführer in seinen Hemm- und Kontrollmechanismen geschwächt gewesen und habe eine inadäquate Affektivität gezeigt, weshalb die Steuerungsfähigkeit aus forensischpsychiatrischer Sicht als beeinträchtig zu beurteilen sei (pag. 268 f. und pag. 273). Bei der beschriebenen Rauschsymptomatologie werde von einer leicht bis mittelgradigen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit ausgegangen (pag. 269 und pag. 273). Der Gutachter empfiehlt schliesslich eine stationäre Massnahme nach Art.