245 ff.). Seine Erinnerung habe erst mit dem Erwachen am nächsten Morgen wieder eingesetzt, bzw. mit der Feststellung, dass seine Frau nicht zuhause gewesen sei. Für eine solche Gedächtnislücke gibt es aber gemäss Gutachter keine medizinische Erklärung (pag. 267). Festzuhalten gilt es weiter, dass gemäss dem Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewusstseins infolge eines Rauschzustandes zum Zeitpunkt der dem Berufungsführer vorgeworfenen Straftaten nicht zu belegen ist (pag. 268). Bestätigt werden könne aber, dass Letzterer zum Zeitpunkt des Ereignisses einen leicht bis mittelschweren Rauschzustand von Alkohol gezeigt habe;