Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen hält die Kammer Folgendes fest: Das Gutachten wurde zwar schon vor über drei Jahren verfasst, durch die Ausführungen im Ergänzungsgutachten von Dr. med. E.________ vom 18.08.2015 wurde es aber gewissermassen aktualisiert (vgl. pag. 1207 b ff. bzw. Ziff. II.8.3.8. hiernach). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Berufungsführer dem Gutachter gegenüber für die Tatzeit bzw. das Kerngeschehen eine Gedächtnislücke geltend macht; er kann sich angeblich ab dem Zeitpunkt, als er zusammen mit seiner Frau vom Hochzeitsfest zurückgekehrt ist, an nichts mehr erinnern (vgl. pag. 245 ff.).