13 wicklung von erneuten Rauschzuständen infolge des Alkoholkonsums bestehe. In diesem Zusammenhang besteht in den Augen des Gutachters eine hohe Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten der angeklagten Art. In solchen Situationen bestehe auch ein hohes Risiko für den Gebrauch von verschiedenen Waffen. Durch die Erreichung einer Alkoholabstinenz und adäquate Behandlung der Suchterkrankung könne diese Rückfallgefahr deutlich minimiert werden. Die Behandlung könnte auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich sein.»