«Dr. E.________ stellt beim Beschuldigten die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gemäss ICD-10. Aufgrund des exzessiven episodischen Substanzverbrauchs werde die vorliegende Alkoholkrankheit unter der Dipsomanie gemäss ICD-10 F10.26 subsumiert. Dr. med. B. E.________ führt dazu aus, der Explorand habe anlässlich der gutachterlichen Abklärung verneint, regelmässig übermässig Alkohol konsumiert zu haben. Der Gutachter geht gemäss der ihm vorliegenden Daten davon aus, dass nicht ein täglicher Konsum, jedoch durchaus eine sehr häufige Alkoholeinnahme in z.T. grösseren Mengen vorliegt.