Dies ist eingehend zu begründen (BSK StGB-HEER, N 73 f. zu Art. 56). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung zu tragen (Abs. 2 von Art. 60 StGB).