Gericht ist zwar bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf davon aber nur abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen (BSK StGB-HEER, N 73 f. zu Art. 56).