Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Es ist ein überwiegendes Interesse der Gesellschaft, welches die Schutzverpflichtung des Staates begründet, festzustellen (BSK StGB-HEER, N 35 zu Art. 56). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das