Es ist zu prüfen, ob nicht effektivere oder weniger eingreifende Alternativen bestehen. Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern, was sich bereits aus deren Zweck ergibt. Zu prüfen ist das Vorhandensein einer geeigneten Einrichtung und eines erfolgversprechenden Behandlungskonzepts. Je weniger die beiden letzten Gesichtspunkte für eine Massnahme sprechen, umso höher liegt die Schwelle für eine solche. Schliesslich muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).