11 Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2 von Art. 56 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte. Massnahmen bedürfen primär deren unabdingbaren Notwendigkeit. Für einen individualpräventiv begründeten Freiheitsentzug besteht dort kein Raum, wo die mit ihm verfolgten Ziele schon dadurch erreichbar sind, dass man den Vollzug der Schuldstrafe individualpräventiv nutzt. Es ist zu prüfen, ob nicht effektivere oder weniger eingreifende Alternativen bestehen.