Solange dies nicht der Fall sei, bestehe weiterhin das Problem der Rückfallgefahr. Das Urteil der Vorinstanz sei mithin in allen Teilen richtig und müsse bestätigt werden. Was nun in Zukunft geschehe, liege in den Händen des Berufungsführers und der Vollzugsbehörden. Der Berufungsführer müsse weitere Fortschritte machen und erkennen, dass seine Sucht behandelt werden müsse; es laufe alles unter dem Titel Einsichtsfähigkeit. Unter dem Blickwinkel von Art. 62 StGB müsse dann geprüft werden, ob A.________ reif sei für eine bedingte Entlassung. Eine solche müsse vorbereitet werden und die Sucht weiterhin behandelt werden.