Die Diagnose von Dr. med. E.________ stimme also heute immer noch und werde durch das neue Gutachten überhaupt nicht in Abrede gestellt. Es bestehe von Seiten des Berufungsführers nur eine Teileinsicht in die Suchterkrankung. Alkoholismus sei nicht etwas, was man mit Charakterstärke wieder hinbiegen könne, das müsse vielmehr behandelt werden. A.________ sei immer motiviert gewesen, sich den Behandlungen zu unterziehen, er habe gut mitgemacht. Es müsse aber weiterhin eine Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik geschehen. Solange dies nicht der Fall sei, bestehe weiterhin das Problem der Rückfallgefahr.