Eine Einsicht, dass Alkohol ein Problem für ihn sei, sei nur bedingt vorhanden. A.________ sehe zwar ein, dass er unter Alkoholeinfluss Dinge tue, die er nicht tun sollte. Er gehe aber auch davon aus, dass er es alleine schaffen könne, weil er wisse, dass die Situation ernst sei. Er meine auch, er sei kein Alkoholiker. Daraus sehe man, dass sich A.________ etwas vormache. Dies gehe auch aus dem Ergänzungsgutachten hervor; der Berufungsführer verneine weiterhin eine Alkoholproblematik. Er betone, nie mehr Alkohol trinken zu wollen; das Thema sei für ihn erledigt, das sei eine Charaktersache. Die Diagnose von Dr. med.