Das Gutachten genüge den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Gutachter habe zu Recht festgehalten, dass es ausreichend einschneidende Momente gegeben habe, welche dem Berufungsführer die Ernsthaftigkeit der Situation aufgezeigt hätten (so bspw. als er anlässlich der eskalierten Polizeikontrolle lebensgefährlich verletzt worden sei). Trotz allem habe es der Berufungsführer nicht geschafft, mit dem Alkohol aufzuhören. Er habe erst im Freiheitsentzug aufhören können, als er gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, an Alkohol zu gelangen. Eine Einsicht, dass Alkohol ein Problem für ihn sei, sei nur bedingt vorhanden.