Die Massnahme habe nicht die Heilung der psychischen Störung zum obersten Ziel, sondern vor allem auch die Deliktsprävention. Eine bedingte Entlassung sei erst möglich, wenn sichergestellt werden könne, dass der Berufungsführer für die Gesellschaft keine Gefahr mehr darstelle. Eine direkte Entlassung aus der stationären Massnahme sei ohnehin gar nicht möglich, eine solche führe immer über Art. 62 StGB. Dies sei aber Sache der Vollzugsbehörde.