Im Nachhinein habe er sich immer wieder entschuldigt und beteuert, er werde nicht mehr trinken. Er habe dann jeweils auch wirklich eine Zeit lang nicht getrunken, irgendwann sei es aber immer wieder zu einer Eskalation gekommen. Das Krankheitsbild, an welchem A.________ leide, heisse Dipsomanie. Der Berufungsführer sei nicht einverstanden mit der angeordneten Massnahme gemäss Art. 60 StGB; er sehe gemäss eigenen Angaben nicht ein, warum er zusammen mit alkoholsüchtigen Menschen im Massnahmevollzug sei. Die Massnahme habe nicht die Heilung der psychischen Störung zum obersten Ziel, sondern vor allem auch die Deliktsprävention.