Würde das vorinstanzliche Urteil abgeändert, so könnte sich dies auf die Art der Massnahme auswirken (Art. 63 StGB statt Art. 60 StGB), die Frage der Gewährung des teilbedingten Vollzugs könne sich demgegenüber aufgrund der negativen Prognose nicht stellen. Sollte die Kammer das vorinstanzliche Urteil bestätigen, so seien die sich daraus ergebenden Fragen Sache der Vollzugsbehörde (pag. 1328 f.).