7.2.2 Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt F.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung zusammengefasst aus, die Entwicklung von A.________ sei gut und die Massnahme sei bisher positiv verlaufen. Die Vorinstanz habe den Berufungsführer zu Recht zu einer stationären Suchtbehandlung verurteilt, dieser befinde sich heute am richtigen Ort. Würde das vorinstanzliche Urteil abgeändert, so könnte sich dies auf die Art der Massnahme auswirken (Art. 63 StGB statt Art. 60 StGB), die Frage der Gewährung des teilbedingten Vollzugs könne sich demgegenüber aufgrund der negativen Prognose nicht stellen.