9 Bei einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten stelle sich nach wie vor die Frage eines teilbedingten Vollzugs. Diesbezüglich sei auf die beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten abzustellen. Die Verteidigung sei nach wie vor der Auffassung, dass ein teilbedingter Vollzug im Umfang von 17 Monaten ausgesprochen werden könne; der bisherige Vollzug sei bereits ein eindrücklicher Denkzettel gewesen. Die Probezeit sei auf drei Jahre festzusetzen (pag. 1327).