Sein Mandant habe sich damit einverstanden gezeigt, habe deshalb auch ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt gestellt. Zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Beob- achtungs- und Triageabteilung des Massnahmenzentrums St. Johannsen habe A.________ schon seit zehn Monaten keinen Alkohol mehr konsumiert gehabt; er habe sich bereits während der Untersuchungshaft entwöhnt. In St. Johannsen habe damit gar keine Alkoholentwöhnung mehr stattgefunden. Es sei diesbezüglich zu erwähnen, dass sein Klient zu keinem Zeitpunkt Entzugserscheinungen gezeigt habe. Auch habe er keine Bemühungen unternommen, um an Alkohol zu gelangen.