Es werde somit eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet. In den Augen des Gerichts sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht möglich, da diesfalls die Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB nur zwei Monate dauern könnte, gemäss Dr. med. E.________ seien aber mindestens drei bis sechs Monate nötig (pag. 1093 f.). Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vollzug der Massnahme müsse dem Vollzug der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten vorausgehen. Nur so könne gewährleistet werden, dass der Berufungsführer ausserhalb des Gefängnisses abstinent leben könne (pag. 1094).