Es sei dem Gutachter zuzustimmen, dass die Einnahme von Antabus, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen und nach der Entwöhnungstherapie die regelmässige Überprüfung der Abstinenz durch Haaranalysen erforderlich seien. Nur mit einer solchen Behandlung lasse sich die grosse Rückfallgefahr für allfällige weitere Gewalttaten und den Gebrauch von Waffen vermindern bzw. ausschliessen. Die stationäre Entwöhnungstherapie sei geeignet, den Berufungsführer vollständig vom Alkohol zu entwöhnen und damit weitere Gewalttaten gegen seine Familie zu verhindern. Es werde somit eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art.