Auch die Vorinstanz erachtet eine stationäre Entwöhnungsbehandlung als erforderlich und eine ambulante als unzureichend. Der Berufungsführer unterschätze seine Alkoholerkrankung, wenn er das Gefühl habe, es gehe nur darum, zukünftig seine Abstinenz zu kontrollieren. Er müsse vielmehr lernen, dass er an einer Sucht leide und die Verantwortung für seinen Konsum selber übernehmen. Es sei dem Gutachter zuzustimmen, dass die Einnahme von Antabus, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen und nach der Entwöhnungstherapie die regelmässige Überprüfung der Abstinenz durch Haaranalysen erforderlich seien.