Es bestehe zweifelsohne ein Zusammenhang zwischen Alkoholabhängigkeit und den Anlasstaten; nur wenn der Berufungsführer unter dem Einfluss von Alkohol gestanden sei, habe er sich in der Vergangenheit und im hiesigen Verfahren zu Gewalttaten gegen seine Familienangehörigen hinreissen lassen. Sowohl die Privatklägerin als auch H.________ hätten den übermässigen Alkoholkonsum des Berufungsführers bestätigt und von episodischem Trinken gesprochen, was die Diagnose der Dipsomanie stütze. Auch die Vorinstanz erachtet eine stationäre Entwöhnungsbehandlung als erforderlich und eine ambulante als unzureichend.