Nach Auffassung der Kammer kann der Sanktionspunkt angesichts dieser doch grossmehrheitlich übereinstimmenden Haltung in der Lehre nur gesamthaft gerügt bzw. können das konkrete Strafmass und die Frage des (teil-)bedingten Vollzugs bzw. der Anordnung einer Massnahme nicht voneinander losgelöst angefochten werden. Die Strafhöhe ist mithin vorliegend noch nicht in Rechtskraft erwachsen und ist durch die Kammer ebenfalls zu überprüfen. Die Kammer prüft das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition und ist an das Verschlechterungsverbot gebunden. II. Strafzumessung