Diskussionen zu dieser Thematik seien heute jedoch müssig, weil Abs. 4 eine Beschränkung auf die Bemessung der Strafe zulasse, aber eine Beschränkung nur auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht vorsehe. Deshalb gelte bei der Anfechtung der Gewährung oder Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs der Sanktionspunkt als ganzer angefochten (RIKLIN, Kommentar zur StPO, N 4 zu Art. 399). Nach Auffassung der Kammer kann der Sanktionspunkt angesichts dieser doch grossmehrheitlich übereinstimmenden Haltung in der Lehre nur gesamthaft gerügt bzw. können das konkrete Strafmass und die Frage des (teil-)bedingten