Und schliesslich ist auch RIKLIN dieser Ansicht. Er geht davon aus, dass vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine Beschränkung der Berufung dann möglich ist, wenn der angefochtene Teil des Urteils isoliert überprüft werden kann, zu fragen wäre, wie weit über das Strafmass und die Frage des bedingten Strafvollzugs völlig unabhängig voneinander befunden werden könne. Diskussionen zu dieser Thematik seien heute jedoch müssig, weil Abs. 4 eine Beschränkung auf die Bemessung der Strafe zulasse, aber eine Beschränkung nur auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht vorsehe.