Dieselbe Meinung teilt auch MAURER wenn er ausführt, Abs. 4 von Art. 399 zähle abschliessend auf, welche Teile eines Urteils getrennt angefochten werden könnten, weitergehende Einschränkungen seien nicht zulässig und soweit nicht beachtlich. Wenn die beschuldigte Person zum Beispiel die Berufung auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzuges beschränke, so müsste die Beschränkung als eine solche auf die gesamte Strafzumessung verstanden werden (MAURER in: GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe, S. 396). Und schliesslich ist auch RIKLIN dieser Ansicht.