a) keine weitere Einschränkung nenne. Die deutsche Rechtsprechung und die Rechtsprechung der Kantone (insbesondere auch des Obergerichts des Kantons Bern), die eine Beschränkung der Berufung schon bisher gekannt hätten, hätten demgegenüber auch innerhalb der Bemessung der Strafe weitere Einschränkungen zugelassen. Ausgehend von der Denkfolge und der verschiedenen Elemente, die der Richter bei der Entscheidung im Einzelfall zu beachten habe, stehe einer getrennten Anfechtung von Gesamtstrafe und Gewährung des bedingten Strafvollzugs seiner Meinung nach grundsätzlich nichts entgegen (BSK StPO-EUGSTER, N 9 zu Art. 399).