Ob innerhalb der Bemessung der Strafe weitere Beschränkungen zulässig sind, erscheint gemäss Auffassung von EUGSTER zumindest fraglich. Gegen die Möglichkeit weiterer Beschränkungen spreche der Wortlaut von Art. 399 Abs. 4, welcher in lit. b (anders als in lit. a) keine weitere Einschränkung nenne.