399 Abs. 4 lit. b StPO sowohl das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass als auch die Frage des bedingten Vollzugs umfasst. Das Bundesgericht hat sich bisher nicht zu dieser konkreten Frage geäussert. Im Entscheid BGE 115 Ia 110 hat es aber immerhin festgehalten, eine Beschränkung der Berufung sei allgemein immer dann möglich, wenn der angefochtene Teil des Urteils isoliert überprüft werden könne (BGE 115 Ia 110). Die Meinungen in der Literatur sind kontrovers. Ob innerhalb der Bemessung der Strafe weitere Beschränkungen zulässig sind, erscheint gemäss Auffassung von EUGSTER zumindest fraglich.