Ausdrücklich angefochten sind demgegenüber die Frage des teilbedingten Vollzugs, welcher erstinstanzlich verwehrt worden ist, sowie die Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. I.2. Berufung hiervor). Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das ausgefällte Strafmass (Freiheitsstrafe von 34 Monaten) mangels Anfechtung bereits in Rechtskraft erwachsen ist oder ob es durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist, weil der Gegenstand der Berufung nicht auf die Frage des bedingten Strafvollzuges beschränkbar ist bzw. weil die Bemessung der Strafe i.S.v. Art. 399 Abs. 4 lit.