5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde nur teilweise angefochten; in Rechtskraft erwachsen sind sämtliche Schuldsprüche, die ausgesprochene Übertretungsbusse, die Verfahrenskostenverlegung, die Bestimmung der Honorare der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin der Straf-und Zivilklägerin sowie die Verurteilung im Zivilpunkt. Schliesslich sind auch die der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen rechtskräftig.