2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD). 5 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidigung seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).