% Zins seit dem 14. Juli 2013 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. III/2.). II. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sei A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 301 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Es sei eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen, wobei dem Vollzug der Massnahme eine Freiheitsstrafe vorauszugehen habe (Art. 57 Abs. 2 StGB).