Mit Beschluss vom 30.06.2015 hiess die Kammer den mit Schreiben der Verteidigung vom 05.06.2015 wiederholten Antrag, es sei bei Dr. med. E.________ in Ergänzung zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10.10.2013 ein Bericht einzuholen, gut und gab das Ergänzungsgutachten entsprechend in Auftrag (pag. 1199 ff. und pag. 1202 f.). Das forensisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten, datierend vom 18.08.2015, ging am 19.08.2015 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1207 b ff.). Die Parteien verzichteten auf das Stellen von Zusatzfragen.