3 Nach Eingang der erwähnten Berichte hielt Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 05.06.2015 im Namen und im Auftrag des Berufungsführers am Beweisantrag auf Einholung eines zusätzlichen Berichts von Dr. med. E.________ fest (pag. 1191). Die Generalsstaatsanwaltschaft verzichtete am 09.06.2015 auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 1197). Mit Beschluss vom 30.06.2015 hiess die Kammer den mit Schreiben der Verteidigung vom 05.06.2015 wiederholten Antrag, es sei bei Dr. med. E._____