1123). Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde der Beweisantrag des Berufungsführers zur Zeit abgewiesen (pag. 1124 f.). Zur Begründung hielt die Kammer fest, die beantragte Fragestellung an Dr. med. E.________ erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nicht zielführend. Ohne Kenntnis des bisherigen Massnahmeverlaufs und insbesondere der geplanten weiteren Schritte lasse sich nicht beantworten, ob der bisherige und weiter geplante Vollzug den gutachterlichen Empfehlungen entspreche oder nicht; massgebend für die Beantwortung dieser Frage sei zunächst ein fundierter Kenntnisstand über die aktuelle Situation.