Damit habe sich der Berufungsführer ausdrücklich einverstanden erklärt. Nun befinde sich der Berufungsführer aber nach einem Aufenthalt von sechs Monaten in der geschlossenen Beobachtungs- und Triageabteilung im Massnahmenzentrum St. Johannsen (nachfolgend: BeoT) seit dem 11.11.2014 in der offen geführten Abteilung B des Massnahmenzentrums St. Johannsen. Ganz offensichtlich sei nun eine mehrjährige stationäre Therapie vorgesehen. Damit sei der Berufungsführer nicht einverstanden (pag. 1112 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu diesem Beweisantrag (pag. 1123).