sie bat hingegen um Eröffnung bzw. Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils (pag.1119). Mit Beschluss vom 02.04.2015 wurde die Straf- und Zivilklägerin aus dem Verfahren entlassen (pag. 1127 f.). Rechtsanwältin D.________ reichte in der Folge eine Honorarnote ein und beantragte, der Berufungsführer sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung in entsprechender Höhe zu verurteilen (pag. 1132).