Der Berufungsführer liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB sowie gegen die entsprechende Verweigerung eines teilbedingten Vollzuges der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 34 Monaten richte (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Straf- und Zivilklägerin teilte ihrerseits mit Schreiben vom 19.12.2014 mit, dass sie sich nicht am oberinstanzlichen Verfahren beteiligen wolle; sie bat hingegen um Eröffnung bzw. Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils (pag.1119).