2. Berufung Mit Eingabe vom 15.07.2014 meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags seines Mandanten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 08.07.2014 an (pag. 1039). Die Berufungserklärung ging ebenfalls form- und fristgerecht am 11.12.2014 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1110 ff.). Der Berufungsführer liess darin verlauten, das vorinstanzliche Urteil werde lediglich in Teilen angefochten, wobei sich die Berufung gegen die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung i.S.v.