Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den Zivilpunkt und verurteilte den Berufungsführer zur Bezahlung von CHF 342.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils, unter Nachklagevorbehalt, an C.________ sowie zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 14.07.2013 an C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin). Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung abgewiesen. Für die Beurteilung des Zivilpunkts wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1034).