Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 301 Tagen. Zudem ordnete es eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB an. Es wurde festgehalten, dass die Massnahme am 12.05.2014 vorzeitig angetreten worden ist (pag. 1031 f.). Weiter wurde A.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zu den Verfahrenskosten verurteilt (pag. 1032). Schliesslich beurteilte die Vorinstanz den Zivilpunkt und verurteilte den Berufungsführer zur Bezahlung von CHF 342.85 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit Rechtskraft des Urteils, unter Nachklagevorbehalt, an C.___