5. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12‘922.20 und Fürsprecher D.________ die für das erstinstanzliche Verfahren ausgewiesene Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘425.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).